BGH stärkt Rechte von Minderheitsaktionären bei Squeeze-out
17. Oktober 2006
Nach einem Urteil
des BGH vom 09.10.2006 (Az.: II ZR 46/05) sind Aktionäre, die im Rahmen eines so
genannten Squeeze-out aus der Aktiengesellschaft gedrängt wurden und damit ihre
Aktionärsstellung verloren haben, weiter zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen
Anfechtungsklage befugt. Der "zwangsweise" Verlust der Aktionärsstellung durch
den Squeeze-out führt demnach nicht zum Verlust der erforderlichen Klagebefugnis
zur Fortsetzung der Anfechtungsklage. In dem vom BGH entschiedenen Fall wehrten
sich Minderheitsaktionäre mit einer Anfechtungsklage gegen die von der
Hauptversammlung erteilte Zustimmung zur Ausgliederung eines zentralen
Unternehmensteils. Noch bevor über die Anfechtungsklage in erster Instanz
entschieden wurde, wurden die Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze-out
rechtswirksam aus der Aktiengesellschaft ausgeschlossen. Der BGH hat nunmehr
entschieden, dass die zur Fortsetzung der Anfechtungsklage erforderliche
Klagebefugnis gegeben ist, sofern - jeweils im konkreten Einzelfall - ein
rechtliches Interesse an der Fortsetzung der Anfechtungsklage gegeben ist.
Dieses Interesse hat der BGH in diesem Fall bejaht, weil die Nichtigkeit des mit
der Anfechtungsklage angegriffenen Zustimmungsbeschlusses rechtlich erhebliche,
positive Auswirkungen auf die Barabfindung haben würde, die im Rahmen des
Squeeze-out den aus der Gesellschaft gedrängten Aktionären zusteht. Mit diesem
Urteil hat der BGH die Rechte der im Rahmen eines Squeeze-out aus dem
Unternehmen gedrängten Aktionären erheblich gestärkt.
Dr. Florian Anselm veröffentlicht die Urteilszusammenfassung in
"IT-Business Day", erschienen am 17. Oktober 2006
www.it-business.de
Publikation: IT-Business.net
Fachgebiet:
Corporate & Compliance