Verjährung von Ansprüchen droht zum Jahresende
01.12.2004
Zahlreiche offene Forderungen aus der Zeit vor
dem 1. Januar 2002 drohen am Ende dieses Jahres zu verjähren und können
dann nicht mehr durchgesetzt werden. Dies ist eine der Folgen der
Änderung der Verjährungsvorschriften nach der Schuldrechtsreform. Betroffen
sind insbesondere Rückforderungsansprüche aus Darlehen, Bürgschaften und
Schuldanerkenntnissen, Vergütungs- und Schadensersatzansprüche aus Werk- oder
anderen Verträgen, den Anspruch des Käufers auf Übereignung des
Kaufgegenstandes, sowie Ansprüche auf Rückabwicklung von Verträgen. Für diese
Ansprüche, die nach altem Recht erst nach 30 bzw. 4 Jahren verjährten, gilt
nunmehr die verkürzte Verjährung von 3 Jahren, jedoch mit einem „fingierten“
Verjährungsbeginn am 1.1.2002 (Ende 31.12.2004). Die Verjährung dieser
Ansprüche kann u.a. durch Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheides
sowie durch ernsthafte und beweisbare Verhandlungen zwischen den Parteien über
den Anspruch verhindert werden.
Dr. Florian von Baum veröffentlicht den Artikel in
"IT-Business Day".
www.it-business.de
Publication: IT-Business.net
Practice Area:
Corporate & Compliance